Klare Sachverständigenbüro für Haustechnik

Durch meine Gutachten bekommen Sie die für sich passende Lösung

Verschiedene Formen von Gutachten


Gerichtsgutachten

Hierbei wird der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Sie als Gutachter zur neutralen Beurteilung und Klärung der bautechnischen Zustände eingeschaltet.

Ein Gerichtsgutachten oder auch als Gutachten im Gerichtsauftrag bezeichnet, wird im Rahmen von Rechtsstreiten (selbständiges Beweisverfahren) oder Hauptsacheverfahren (Klage) vor Gerichten erstellt. Das selbständige Beweisverfahren ist ein gerichtliches Verfahren ohne Prozess. Das Verfahren wird von einer Partei beantragt. In dem Antrag ist der Antragsgegner zu benennen. Die Mangelbehauptungen sind darzulegen und es muss beantragt werden, die Mängel durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen.


Privatgutachten

Bei einem Privatgutachten dienen der Klärung von Ursachen vorhandener Schäden oder der Bestätigung der Mangelfreiheit. Manchmal sind an einem Gebäude offensichtliche Mängel oder Schäden vorhanden. Diese werden aber vom Vertragspartner oder der Versicherung abgestritten. Umgekehrt werden gelegentlich Mängel behauptet, die bei fachlich richtiger Beurteilung als vertragsgemäße oder übliche Leistungen zu bezeichnen sind.


 

Schiedsgutachten

Hierbei obliegen die Sachverständigenwahl und Beauftragung allein dem Gericht. Bevorzugt werden hierfür die ö.b.u.v. Sachverständigen ausgewählt. Der Antragsteller kann jedoch einen Sachverständigen vorschlagen. Der Vorteil des selbständigen Beweisverfahrens liegt in der Verwendbarkeit des Gutachtens im Prozessfall. Die Erstellung eines Gutachtens erfolgt immer nach der Aufgabenstellung aus einem Beschluss, der vom Gericht nach Antragstellung bzw. Klageerhebung erlassen wurde. Gerichtsgutachten dienen den Richtern als Entscheidungshilfe bei der Urteilsfindung.

Bei unterschiedlicher Beurteilung von bautechnischen Zuständen (Mängeln) können sich Vertragsparteien darauf einigen, ein Schiedsgutachten in Auftrag zu geben. Voraussetzung für das Verfahren des Schiedsgutachtens ist eine Schiedsgutachtenvereinbarung und die Einigung der Parteien, dass kein Gericht angerufen werden soll. Eine Klärung der technischen Zusammenhänge, über die man sich uneinig ist, ist Ziel des Verfahrens. Ein Schiedsgutachten ist verbindlich für beide Parteien.